Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf:
078
Kurztext:
Zentrale Datenverarbeitung
Text:
zur Einsatzunterstützung

(1) Die Landesregierung, der Landesfeuerwehrverband und die nach §§ 14 und 15 zuständigen Alarmzentralen sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen, Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 98 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, und soweit erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

(2) Die gemäß § 93 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten, zu löschen.

(3) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.