Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf:
077
Kurztext:
Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
Text:
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (§ 5), die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, worunter auch diesen gleichgestellte Tätigkeiten zu verstehen sind (§ 23 Abs. 7), Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Einsatz betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Personen, die im Zusammenhang mit einem Einsatz zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

(2) Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere Behörden (§ 5), Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche geführt werden, soweit dies erforderlich ist. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen oder statutarischen Aufbewahrungs- oder Skartierungspflichten.

(3) Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, sinngemäß.