Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Planzeichen
Text:
Zur Darstellung der Festlegungen im Bebauungsplan sind folgende Planzeichen zu verwenden:
1. Straßenfluchtlinien:
ergeben sich aus den Abgrenzungen der Verkehrsflächen vom Bau- oder Grünland; bei Straßen ist zwischen den Straßenfluchtlinien durch quer zur Achse stehende Zahlen die Breite in Metern anzugeben; allenfalls mit einer Dezimalstelle; z. B.:
Straßenfluchtlinien, die mit den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen übereinstimmen, sind zusätzlich mit kleinen, an den Enden der Kanten bestehender Baulichkeiten liegenden, Kreisen darzustellen. Zwischen zwei so dargestellten Straßenfluchtlinien muß die Straßenbreite nicht angegeben werden. z.B.:
2. Baufluchtlinien soferne sie nicht mit Straßenfluchtlinien ident sind:
dünne gestrichelte Linien mit in Abständen senkrecht angesetzten Pfeilen, neben denen durch Zahlen die Breite des Bauwiches anzugeben ist;
z. B.:
3. Abgrenzungen von Baulandflächen innerhalb derselben Widmungs- und Nutzungsart, wenn die Bebauungsweisen, Bebauungshöhen und Bebauungsdichten nicht übereinstimmen.
gestrichelte Linien und kleine Kreise mit Zwischenräumen, welche gleich lang wie die Striche sind;
z. B.:
4. Bebauungsweise, Bebauungshöhe, höchstzulässige Gebäudehöhe, Bebauungsdichte und Geschoßflächenzahl:
In Kreisen, die durch zwei parallele Linien unterteilt sind, die Signatur g für die geschlossene, die Signatur k für die gekuppelte, die Signatur eo für die einseitig offene, die Signatur o für die offene Bebauungsweise, die Signatur f für die freie Anordnung der Gebäude sowie eine eigene Signatur für jede andere Bebauungsweise im mittleren Kreissegment, eine bzw. zwei römische Zahlen für die Bauklassen bzw. eine arabische Zahl für die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern im unteren Kreissegment und eine arabische Zahl für die Bebauungsdichte bzw. für die Geschoßflächenzahl im oberen Kreissegment;
z.B.:
5. Niveau der Verkehrsfläche:
in der Straßenfluchtlinie an Kreuzungen und signifikanten Geländebruchpunkten: x mit Angabe der Höhe in Metern mit zwei Dezimalstellen, bezogen auf einen in der Legende angeführten Fixpunkt, allenfalls je Ortschaft (z. B.: + 10,90);
6. projektierte öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Planzeichen und Signaturen gemäß § 8 Z. 6–12 der Verordnung über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0;
7. Freiflächen-Lagebestimmung (soferne nicht im Verordnungswortlaut enthalten): Signatur F in weißem Kreis mit Umrandung der Freifläche durch gestrichelte Linien;
z. B.:
8. Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitliche Grundstücksgrenze:
kleine schwarze, mit der Spitze an der Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitlichen Grundstücksgrenze angesetzte Dreiecke in Abständen, an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;
9. Straßenfluchtlinien, an denen Ausfahrten und Ausgänge nicht einmünden dürfen oder an besondere Vorkehrungen gebunden sind:
an den Straßenfluchtlinien außen senkrecht angesetzte Striche in Abständen,
an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;
10. Schutzzone:
senkrechtes Schraffurband mit 1,6 mm Breite neben einer Fluchtlinie, wenn nur eine Fassade geschützt werden soll, sonst als Flächenbezeichnung;
11. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen:
Signatur KFZ in weißem Kreis mit Umrandung der Abstellanlagen einschließlich der Zufahrten zu den öffentlichen Verkehrsflächen durch gestrichelte Linien;
12. a) Gebot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:
von kleinen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;
b) Verbot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:
von kleinen, schräg durchgestrichenen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;
13. sonstige erhaltenswerte Altortgebiete, in denen von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten:
Signatur A in weißem Kreis und Umrandung des Gebietes durch stark geränderte Kreise in Abständen;
14. öffentliche Wege, die weder Durchzugsnoch Aufschließungsstraßen sind:
punktierte Linien in den Achsen zwischen den Abgrenzungen von Verkehrsflächen ohne Straßencharakter, welche nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sind;
15. Wohnwege:
punktierte Linien in den Achsen zwischen den Verkehrsflächenabgrenzungen mit Angabe der Breite in Metern mit einer Dezimalstelle in Abständen;
16. Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten:
schwarze rechtwinkelige Dreiecke, welche mit einer Kathete an der Straßenfluchtlinie angesetzt sind und mit der anderen die Strecke begrenzen; ihre Breite ist in Metern anzugeben und durch eine gestrichelte Linie darzustellen;
17. Verbot der Ausfahrt aus einer Aufschließungsstraße in eine Durchzugsstraße:
an der Grundstücksgrenze der Aufschließungsstraße gegenüber der Durchzugsstraße zwischen den Rändern der ersteren drei senkrecht angesetzte Striche;
18. Stiege:
quer zur Wegachse angesetzte Striche, darüber ein Pfeil nach oben;
19. Brücke, Steg:
entlang der Ränder der über ein Gewässer oder eine andere Verkehrsfläche verlaufenden Verkehrsfläche zwei eckige Klammern;
unterbrochen wird das überquerte Gewässer bzw. die überquerte Verkehrsfläche;
20. Fußgängerzone:
zwischen den Straßenfluchtlinien ein Punkteraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;
21. Baubestand, der in der Katastralmappe noch nicht ausgewiesen ist:
Gebäudeumrisse ohne Maßstabtreue
22. Wohnstraße:
zwischen den Straßenfluchtlinien ein Linienraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;
1. Straßenfluchtlinien:
ergeben sich aus den Abgrenzungen der Verkehrsflächen vom Bau- oder Grünland; bei Straßen ist zwischen den Straßenfluchtlinien durch quer zur Achse stehende Zahlen die Breite in Metern anzugeben; allenfalls mit einer Dezimalstelle; z. B.:
Straßenfluchtlinien, die mit den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen übereinstimmen, sind zusätzlich mit kleinen, an den Enden der Kanten bestehender Baulichkeiten liegenden, Kreisen darzustellen. Zwischen zwei so dargestellten Straßenfluchtlinien muß die Straßenbreite nicht angegeben werden. z.B.:
2. Baufluchtlinien soferne sie nicht mit Straßenfluchtlinien ident sind:
dünne gestrichelte Linien mit in Abständen senkrecht angesetzten Pfeilen, neben denen durch Zahlen die Breite des Bauwiches anzugeben ist;
z. B.:
3. Abgrenzungen von Baulandflächen innerhalb derselben Widmungs- und Nutzungsart, wenn die Bebauungsweisen, Bebauungshöhen und Bebauungsdichten nicht übereinstimmen.
gestrichelte Linien und kleine Kreise mit Zwischenräumen, welche gleich lang wie die Striche sind;
z. B.:
4. Bebauungsweise, Bebauungshöhe, höchstzulässige Gebäudehöhe, Bebauungsdichte und Geschoßflächenzahl:
In Kreisen, die durch zwei parallele Linien unterteilt sind, die Signatur g für die geschlossene, die Signatur k für die gekuppelte, die Signatur eo für die einseitig offene, die Signatur o für die offene Bebauungsweise, die Signatur f für die freie Anordnung der Gebäude sowie eine eigene Signatur für jede andere Bebauungsweise im mittleren Kreissegment, eine bzw. zwei römische Zahlen für die Bauklassen bzw. eine arabische Zahl für die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern im unteren Kreissegment und eine arabische Zahl für die Bebauungsdichte bzw. für die Geschoßflächenzahl im oberen Kreissegment;
z.B.:
5. Niveau der Verkehrsfläche:
in der Straßenfluchtlinie an Kreuzungen und signifikanten Geländebruchpunkten: x mit Angabe der Höhe in Metern mit zwei Dezimalstellen, bezogen auf einen in der Legende angeführten Fixpunkt, allenfalls je Ortschaft (z. B.: + 10,90);
6. projektierte öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Planzeichen und Signaturen gemäß § 8 Z. 6–12 der Verordnung über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0;
7. Freiflächen-Lagebestimmung (soferne nicht im Verordnungswortlaut enthalten): Signatur F in weißem Kreis mit Umrandung der Freifläche durch gestrichelte Linien;
z. B.:
8. Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitliche Grundstücksgrenze:
kleine schwarze, mit der Spitze an der Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitlichen Grundstücksgrenze angesetzte Dreiecke in Abständen, an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;
9. Straßenfluchtlinien, an denen Ausfahrten und Ausgänge nicht einmünden dürfen oder an besondere Vorkehrungen gebunden sind:
an den Straßenfluchtlinien außen senkrecht angesetzte Striche in Abständen,
an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;
10. Schutzzone:
senkrechtes Schraffurband mit 1,6 mm Breite neben einer Fluchtlinie, wenn nur eine Fassade geschützt werden soll, sonst als Flächenbezeichnung;
11. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen:
Signatur KFZ in weißem Kreis mit Umrandung der Abstellanlagen einschließlich der Zufahrten zu den öffentlichen Verkehrsflächen durch gestrichelte Linien;
12. a) Gebot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:
von kleinen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;
b) Verbot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:
von kleinen, schräg durchgestrichenen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;
13. sonstige erhaltenswerte Altortgebiete, in denen von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten:
Signatur A in weißem Kreis und Umrandung des Gebietes durch stark geränderte Kreise in Abständen;
14. öffentliche Wege, die weder Durchzugsnoch Aufschließungsstraßen sind:
punktierte Linien in den Achsen zwischen den Abgrenzungen von Verkehrsflächen ohne Straßencharakter, welche nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sind;
15. Wohnwege:
punktierte Linien in den Achsen zwischen den Verkehrsflächenabgrenzungen mit Angabe der Breite in Metern mit einer Dezimalstelle in Abständen;
16. Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten:
schwarze rechtwinkelige Dreiecke, welche mit einer Kathete an der Straßenfluchtlinie angesetzt sind und mit der anderen die Strecke begrenzen; ihre Breite ist in Metern anzugeben und durch eine gestrichelte Linie darzustellen;
17. Verbot der Ausfahrt aus einer Aufschließungsstraße in eine Durchzugsstraße:
an der Grundstücksgrenze der Aufschließungsstraße gegenüber der Durchzugsstraße zwischen den Rändern der ersteren drei senkrecht angesetzte Striche;
18. Stiege:
quer zur Wegachse angesetzte Striche, darüber ein Pfeil nach oben;
19. Brücke, Steg:
entlang der Ränder der über ein Gewässer oder eine andere Verkehrsfläche verlaufenden Verkehrsfläche zwei eckige Klammern;
unterbrochen wird das überquerte Gewässer bzw. die überquerte Verkehrsfläche;
20. Fußgängerzone:
zwischen den Straßenfluchtlinien ein Punkteraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;
21. Baubestand, der in der Katastralmappe noch nicht ausgewiesen ist:
Gebäudeumrisse ohne Maßstabtreue
22. Wohnstraße:
zwischen den Straßenfluchtlinien ein Linienraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;