Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Planzeichen
Text:
Zur Darstellung der Festlegungen im Bebauungsplan sind folgende Planzeichen zu verwenden:

1. Straßenfluchtlinien:

ergeben sich aus den Abgrenzungen der Verkehrsflächen vom Bau- oder Grünland; bei Straßen ist zwischen den Straßenfluchtlinien durch quer zur Achse stehende Zahlen die Breite in Metern anzugeben; allenfalls mit einer Dezimalstelle; z. B.:

Straßenfluchtlinien, die mit den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen übereinstimmen, sind zusätzlich mit kleinen, an den Enden der Kanten bestehender Baulichkeiten liegenden, Kreisen darzustellen. Zwischen zwei so dargestellten Straßenfluchtlinien muß die Straßenbreite nicht angegeben werden. z.B.:

2. Baufluchtlinien soferne sie nicht mit Straßenfluchtlinien ident sind:

dünne gestrichelte Linien mit in Abständen senkrecht angesetzten Pfeilen, neben denen durch Zahlen die Breite des Bauwiches anzugeben ist;

z. B.:

3. Abgrenzungen von Baulandflächen innerhalb derselben Widmungs- und Nutzungsart, wenn die Bebauungsweisen, Bebauungshöhen und Bebauungsdichten nicht übereinstimmen.

gestrichelte Linien und kleine Kreise mit Zwischenräumen, welche gleich lang wie die Striche sind;

z. B.:

4. Bebauungsweise, Bebauungshöhe, höchstzulässige Gebäudehöhe, Bebauungsdichte und Geschoßflächenzahl:
In Kreisen, die durch zwei parallele Linien unterteilt sind, die Signatur g für die geschlossene, die Signatur k für die gekuppelte, die Signatur eo für die einseitig offene, die Signatur o für die offene Bebauungsweise, die Signatur f für die freie Anordnung der Gebäude sowie eine eigene Signatur für jede andere Bebauungsweise im mittleren Kreissegment, eine bzw. zwei römische Zahlen für die Bauklassen bzw. eine arabische Zahl für die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern im unteren Kreissegment und eine arabische Zahl für die Bebauungsdichte bzw. für die Geschoßflächenzahl im oberen Kreissegment;
z.B.:

5. Niveau der Verkehrsfläche:

in der Straßenfluchtlinie an Kreuzungen und signifikanten Geländebruchpunkten: x mit Angabe der Höhe in Metern mit zwei Dezimalstellen, bezogen auf einen in der Legende angeführten Fixpunkt, allenfalls je Ortschaft (z. B.: + 10,90);

6. projektierte öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Planzeichen und Signaturen gemäß § 8 Z. 6–12 der Verordnung über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0;

7. Freiflächen-Lagebestimmung (soferne nicht im Verordnungswortlaut enthalten): Signatur F in weißem Kreis mit Umrandung der Freifläche durch gestrichelte Linien;

z. B.:

8. Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitliche Grundstücksgrenze:
kleine schwarze, mit der Spitze an der Straßen- oder Baufluchtlinie oder seitlichen Grundstücksgrenze angesetzte Dreiecke in Abständen, an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;

9. Straßenfluchtlinien, an denen Ausfahrten und Ausgänge nicht einmünden dürfen oder an besondere Vorkehrungen gebunden sind:

an den Straßenfluchtlinien außen senkrecht angesetzte Striche in Abständen,

an den Enden der Strecke jeweils ein rechtwinkeliges Dreieck, welches selbst noch innerhalb der Strecke liegt;

10. Schutzzone:

senkrechtes Schraffurband mit 1,6 mm Breite neben einer Fluchtlinie, wenn nur eine Fassade geschützt werden soll, sonst als Flächenbezeichnung;

11. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen:

Signatur KFZ in weißem Kreis mit Umrandung der Abstellanlagen einschließlich der Zufahrten zu den öffentlichen Verkehrsflächen durch gestrichelte Linien;

12. a) Gebot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:

von kleinen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;

b) Verbot von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen:

von kleinen, schräg durchgestrichenen weißen Kreisen in regelmäßigen Abständen unterbrochene Straßenfluchtlinien;

13. sonstige erhaltenswerte Altortgebiete, in denen von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten:

Signatur A in weißem Kreis und Umrandung des Gebietes durch stark geränderte Kreise in Abständen;

14. öffentliche Wege, die weder Durchzugsnoch Aufschließungsstraßen sind:

punktierte Linien in den Achsen zwischen den Abgrenzungen von Verkehrsflächen ohne Straßencharakter, welche nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sind;

15. Wohnwege:

punktierte Linien in den Achsen zwischen den Verkehrsflächenabgrenzungen mit Angabe der Breite in Metern mit einer Dezimalstelle in Abständen;

16. Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten:

schwarze rechtwinkelige Dreiecke, welche mit einer Kathete an der Straßenfluchtlinie angesetzt sind und mit der anderen die Strecke begrenzen; ihre Breite ist in Metern anzugeben und durch eine gestrichelte Linie darzustellen;

17. Verbot der Ausfahrt aus einer Aufschließungsstraße in eine Durchzugsstraße:

an der Grundstücksgrenze der Aufschließungsstraße gegenüber der Durchzugsstraße zwischen den Rändern der ersteren drei senkrecht angesetzte Striche;

18. Stiege:

quer zur Wegachse angesetzte Striche, darüber ein Pfeil nach oben;

19. Brücke, Steg:

entlang der Ränder der über ein Gewässer oder eine andere Verkehrsfläche verlaufenden Verkehrsfläche zwei eckige Klammern;

unterbrochen wird das überquerte Gewässer bzw. die überquerte Verkehrsfläche;

20. Fußgängerzone:

zwischen den Straßenfluchtlinien ein Punkteraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;

21. Baubestand, der in der Katastralmappe noch nicht ausgewiesen ist:

Gebäudeumrisse ohne Maßstabtreue

22. Wohnstraße:

zwischen den Straßenfluchtlinien ein Linienraster mit 20 Prozent Schwarzanteil;