Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Legende
Text:
(1) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes hat eine Legende zu
enthalten, worin alle Planzeichen und Signaturen erläutert werden.
Besteht die Plandarstellung aus zwei oder mehreren Blättern, dann
sind auf einem Blatt ein Übersichtsplan mit den Nummern der anderen
Blätter und die Legende und auf den anderen Blättern deren Nummern im
Übersichtsplan und ein Hinweis auf das Blatt mit dem Übersichtsplan
und der Legende anzubringen.
(2) Unter der Legende sind ein Maßstab, ein Diagramm der örtlichen
Windhäufigkeit und eine Darstellung der Himmelsrichtungen
anzubringen. Auf demselben Planblatt sind handschriftlich mit
Unterschrift des Bürgermeisters und Gemeindesiegel das Datum der
Beschlußfassung des Gemeinderates über den Bebauungsplan und die
Daten seiner Kundmachung einzutragen.