Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Grundlage, Maßstab und Blattformat
Text:
(1) Der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind eine Kopie,
Vergrößerung oder Verkleinerung der Katastralmappe mit deutlich
erkennbaren Grundstücksgrenzen und -nummern und die darauf zu
übertragenden Festlegungen und Ersichtlichmachungen des
Flächenwidmungsplanes zugrunde zu legen. Von Einzelblättern des
Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1 : 2000 können Kopien dem
Bebauungsplan zugrunde gelegt werden.
(2) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1 :
1000 oder bei Verwendung von Kopien von Einzelblättern des
Flächenwidmungsplanes als Grundlage im Maßstab 1 : 2000 herzustellen.
Ortsgebiete mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im
Maßstab 1 : 500 hergestellt werden. Wenn dasselbe Gebiet auf zwei in
verschiedenen Maßstäben ausgeführten Planblättern aufscheint, dann
ist das im größeren Maßstab behandelte Gebiet auf dem im kleineren
Maßstab ausgeführten Planblatt als Planausschnitt mit einem Hinweis
auf das andere Planblatt und ohne Festlegungen darzustellen.
(3) Das Format eines Planblattes darf 90 x 120 cm nicht
überschreiten.