Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

2. Abschnitt
Feuerwehrdienst
Paragraf:
042
Kurztext:
Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
Text:
(1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle) des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung (§ 27) zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,
1. die Weisung stammt von einem unzuständigen Organ,

2. die Befolgung der Weisung würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder

3. die Weisung bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Sitzungen des Feuerwehrkommandos oder der Mitgliederversammlung.

(2) Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, zu.

(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands.

(4) Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr kann bei Bedarf und Eignung auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Die näheren Bestimmungen sind in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.

(5) Mitglieder der Reserve dürfen zu Tätigkeiten nur insoweit herangezogen werden, als dies ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht.

(6) Mitglieder der Feuerwehrjugend dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen und nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung entsprechen.

(7) Feuerwehrmitglieder haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, zu achten. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.

(8) Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.