Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf:
036
Kurztext:
Feuerwehrkommando
Text:
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und

3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.

(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.

(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.