Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf:
035
Kurztext:
Feuerwehrkommandant
Text:
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.

(2) Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.

(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(4) Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Abs. 3 haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,

2. die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt.

(5) Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.