Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
Paragraf:
031
Kurztext:
Aus- und Fortbildung
Text:
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.

(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.