Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
Paragraf:
030
Kurztext:
Feuerwehrhaus
Text:
(1) Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern, die dem Stand der Technik entsprechen müssen, unterzubringen.

(2) Feuerwehrhäuser müssen rasch und sicher erreichbar sein.

(3) Feuerwehrhäuser, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feuerwehrkommandanten für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Der Feuerwehrkommandant darf die Zustimmung nur erteilen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.

(4) Feuerwehrhäuser können von der Gemeinde nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Information und Unterstützung der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.