Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil
- 2. Teil - 1. Hauptstück
- 2. Teil - 2. Hauptstück
- 2. Teil - 3. Hauptstück
- 2. Teil - 4. Hauptstück
- 3. Teil - 1. Hauptstück
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Teil - 4. Hauptstück
- 3. Teil - 5. Hauptstück
- 3. Teil - 6. Hauptstück
- 3. Teil - 7. Hauptstück
- 3. Teil - 8. Hauptstück
- 4. Teil - 1. Hauptstück
- 4. Teil - 2. Hauptstück
- 4. Teil - 3. Hauptstück
- Anlagen
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Feuerwehrwesen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
024
Kurztext:
Entstehung und Auflösung der Feuerwehren;
Text:
Feuerwehrregister
(1) Auf Antrag von mindestens zehn Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erfüllen, kann der Gemeinderat einer Gemeinde die Errichtung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Gemeindebereich, deren Einsatzbereitschaft und der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf besteht und die für die Einsatzbereitschaft erforderliche Mindestausrüstung sichergestellt ist. Im Beschluss ist die Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehr festzulegen. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Beschluss und keine Parteistellung.
(2) Auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat deren Auflösung mittels Bescheid beschließen, wenn die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Freiwilligen Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr (§ 28 Abs. 3) sichergestellt ist.
(3) Von Amts wegen kann der Gemeinderat mittels Bescheid die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn
1. die für die Einsatzbereitschaft erforderliche personelle und materielle Mindestausstattung der aufzulösenden Feuerwehr nicht mehr sichergestellt ist oder
2. nach dem Ende der provisorischen Betrauung eines Feuerwehrmitglieds mit der Funktion des Feuerwehrkommandanten nach § 39 Abs. 3 kein Wahlvorschlag für diese Funktion (§ 69 Abs. 4 Z 1) eingebracht wurde oder
3. die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer ist.
(4) Bei Auflösung einer Feuerwehr richtet sich der Vermögensübergang nach § 62 Abs. 4.
(5) Anstatt der Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat auf übereinstimmenden Antrag der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren oder von Amts wegen mit Bescheid den Zusammenschluss (Fusionierung oder Aufnahme) bestehender Freiwilliger Feuerwehren beschließen. In diesem Verfahren haben die betroffenen Feuerwehren Parteistellung. Sollen Freiwillige Feuerwehren verschiedener Gemeinden zusammengeschlossen werden, hat die Gemeinde, bei der der Antrag eingebracht wurde oder die von Amts wegen den Zusammenschluss beschließen will, die Zustimmung der betroffenen anderen Gemeinde, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf, hierzu einzuholen. Soll der Zusammenschluss durch Aufnahme erfolgen, ist jene Gemeinde für das Verfahren zuständig, in der die aufnehmende Feuerwehr ihren Sitz hat. Beim Zusammenschluss durch Fusionierung ist im Bescheid die Bezeichnung der fusionierten Freiwilligen Feuerwehr festzulegen.
(6) Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Auflösung einer Feuerwehr oder über den Zusammenschluss von Feuerwehren sind der Landesfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
(7) Eine Freiwillige Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrregister aufgelöst. Das Feuerwehrregister ist vom Landesfeuerwehrdirektor zu führen. Beim Zusammenschluss von Feuerwehren durch Fusionierung sind die betroffenen Feuerwehren zu löschen und die aus der Fusion hervorgegangene neue Feuerwehr einzutragen; bei Zusammenschluss durch Aufnahme ist die aufgenommene Feuerwehr zu löschen. Die Eintragung und Löschung erfolgt über Antrag der Gemeinde durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeindesrates.
(8) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung zu erlassen.
(1) Auf Antrag von mindestens zehn Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erfüllen, kann der Gemeinderat einer Gemeinde die Errichtung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Gemeindebereich, deren Einsatzbereitschaft und der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf besteht und die für die Einsatzbereitschaft erforderliche Mindestausrüstung sichergestellt ist. Im Beschluss ist die Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehr festzulegen. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Beschluss und keine Parteistellung.
(2) Auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat deren Auflösung mittels Bescheid beschließen, wenn die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Freiwilligen Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr (§ 28 Abs. 3) sichergestellt ist.
(3) Von Amts wegen kann der Gemeinderat mittels Bescheid die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn
1. die für die Einsatzbereitschaft erforderliche personelle und materielle Mindestausstattung der aufzulösenden Feuerwehr nicht mehr sichergestellt ist oder
2. nach dem Ende der provisorischen Betrauung eines Feuerwehrmitglieds mit der Funktion des Feuerwehrkommandanten nach § 39 Abs. 3 kein Wahlvorschlag für diese Funktion (§ 69 Abs. 4 Z 1) eingebracht wurde oder
3. die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer ist.
(4) Bei Auflösung einer Feuerwehr richtet sich der Vermögensübergang nach § 62 Abs. 4.
(5) Anstatt der Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat auf übereinstimmenden Antrag der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren oder von Amts wegen mit Bescheid den Zusammenschluss (Fusionierung oder Aufnahme) bestehender Freiwilliger Feuerwehren beschließen. In diesem Verfahren haben die betroffenen Feuerwehren Parteistellung. Sollen Freiwillige Feuerwehren verschiedener Gemeinden zusammengeschlossen werden, hat die Gemeinde, bei der der Antrag eingebracht wurde oder die von Amts wegen den Zusammenschluss beschließen will, die Zustimmung der betroffenen anderen Gemeinde, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf, hierzu einzuholen. Soll der Zusammenschluss durch Aufnahme erfolgen, ist jene Gemeinde für das Verfahren zuständig, in der die aufnehmende Feuerwehr ihren Sitz hat. Beim Zusammenschluss durch Fusionierung ist im Bescheid die Bezeichnung der fusionierten Freiwilligen Feuerwehr festzulegen.
(6) Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Auflösung einer Feuerwehr oder über den Zusammenschluss von Feuerwehren sind der Landesfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
(7) Eine Freiwillige Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrregister aufgelöst. Das Feuerwehrregister ist vom Landesfeuerwehrdirektor zu führen. Beim Zusammenschluss von Feuerwehren durch Fusionierung sind die betroffenen Feuerwehren zu löschen und die aus der Fusion hervorgegangene neue Feuerwehr einzutragen; bei Zusammenschluss durch Aufnahme ist die aufgenommene Feuerwehr zu löschen. Die Eintragung und Löschung erfolgt über Antrag der Gemeinde durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeindesrates.
(8) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung zu erlassen.