Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
019
Kurztext:
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
Text:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß §§ 16, 17 und 18 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen (Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse), sowie sonstige, unbedingt erforderliche Daten zu ermitteln. Weiters sind sie ermächtigt, soweit die Betroffenen nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und der Feuerwehr (dem Feuerwehr-Einsatzleiter) zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.