Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf:
011
Kurztext:
Technische
Text:
und organisatorische Brandschutzvorkehrungen

(1) Der Verfügungsberechtigte über ein Bauwerk ist verpflichtet, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.

(2) Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann von der Behörde (§ 5) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes und eines Alarmplanes, die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der ersten und erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies auf Grund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.

(3) Soweit für ein Bauwerk oder einen Betrieb die in der Gemeinde allgemein zur Verfügung stehenden Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde (§ 5) dem Verfügungsberechtigten die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen. Der Feuerwehrkommandant ist dabei zu hören.

(4) Soweit dies zum Schutz gegen Verunreinigung von Böden und Gewässern durch Löschmittel erforderlich ist, kann die Behörde (§ 5) dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung auftragen.