Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 2. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Paragraf:
006
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes oder einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.