Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Die Feuerpolizei umfasst:

a) die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, den Ausbruch eines Brandes zu vermeiden, sowie Brände und Brandfolgen an der Ausbreitung zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);

b) die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);

c) Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;

d) die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).

2. Die Gefahrenpolizei umfasst alle Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt, soweit diese nicht durch Bundesgesetz, insbesondere durch das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, geregelt sind.

3. Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den zusätzlich angeforderten Feuerwehrkräften anderer Gemeinden besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.

4. Erste Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden können.

5. Erweiterte Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr entsprechend einem vorbereiteten Organisationsschema von hierfür geschulten und hierzu bestimmten Personen mit Löschgeräten durchgeführt werden können.

6. Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

7. Bauwerke sind Gebäude und sonstige Bauwerke gemäß § 2 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998.

8. Objekte sind Bauwerke, Anlagen und die jeweils dazugehörenden Grundstücke.

9. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind jene gemäß § 1 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017.

10. Verfügungsberechtigte sind der Eigentümer sowie Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung von Bauwerken, Anlagen, Grundstücken, sonstigen Sachen oder Betrieben berechtigt sind.

11. Öffentliche Gewässer sind Gewässer gemäß § 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.

12. Materialien sind biogene und nicht biogene Materialien gemäß § 1a Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017.

13. Verunreinigung von Böden und Gewässern ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und des Erdreiches und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer und der Regenerationsfähigkeit der Böden.

14. Einsatzbereitschaft ist alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mann-schaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.