Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
17. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
072
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Die Bestätigung gemäß § 20 Abs. 7 Bgld. LHKG 2008 (Ausweis der Überprüfungsorgane als Nachweis der Prüfberechtigung) gilt so lange die Prüfbefugnis besteht. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden.
(2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 2.4 auszufüllen und an die Überwachungsstelle zu übermitteln. Anlagendatenblatt und Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 Bgld. HKG ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß
Anlage 4.2 auszufüllen und dieses in der Anlagendatenbank zu erfassen. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW, die nach dem 2. Februar 2013 errichtet wurden und bei welchen bis jetzt noch keine Energieeffizienzüberprüfung gemäß § 25 Abs. 4 bis 8 Bgld. HKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist eine solche Überprüfung innerhalb der Frist für die nächste wiederkehrende Überprüfung von der Betreiberin oder vom Betreiber zu veranlassen.
(4) Die Prüfbücher für Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(5) Die Prüfbücher für Klimaanlagen gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Klimaanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(6) Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss, solange die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer bzw. eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können.
(7) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(8) Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(9) Seit 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 11 die in
Anlage 8, Teil 2, festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(10) Die Anlagendatenblätter und Prüfberichte gemäß §§ 30 und 32, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Einrichtung der Anlagendatenbank erstellt wurden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Anlagendatenbank nachträglich im System zu erfassen. Der Beginn der Bereitstellung der Anlagendatenbank ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung kundzumachen.
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
(12) Für Einzelraumheizgeräte und Raumheizgeräte gelten die Anforderungen gemäß der Verordnung 2015/1185/EU für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2022.
(13) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Jänner 2030 den in Anlage 8 Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
(14) Für die Zwecke der §§ 24a und 24b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß § 24b Abs. 2 gelten weiterhin. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Jänner 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, von der Betreiberin oder vom Betreiber oderwird nachgewiesen, dass dies nicht kosteneffizient ist.
(2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 2.4 auszufüllen und an die Überwachungsstelle zu übermitteln. Anlagendatenblatt und Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 Bgld. HKG ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß
Anlage 4.2 auszufüllen und dieses in der Anlagendatenbank zu erfassen. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW, die nach dem 2. Februar 2013 errichtet wurden und bei welchen bis jetzt noch keine Energieeffizienzüberprüfung gemäß § 25 Abs. 4 bis 8 Bgld. HKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist eine solche Überprüfung innerhalb der Frist für die nächste wiederkehrende Überprüfung von der Betreiberin oder vom Betreiber zu veranlassen.
(4) Die Prüfbücher für Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(5) Die Prüfbücher für Klimaanlagen gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Klimaanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(6) Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss, solange die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer bzw. eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können.
(7) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(8) Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(9) Seit 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 11 die in
Anlage 8, Teil 2, festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(10) Die Anlagendatenblätter und Prüfberichte gemäß §§ 30 und 32, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Einrichtung der Anlagendatenbank erstellt wurden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Anlagendatenbank nachträglich im System zu erfassen. Der Beginn der Bereitstellung der Anlagendatenbank ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung kundzumachen.
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
(12) Für Einzelraumheizgeräte und Raumheizgeräte gelten die Anforderungen gemäß der Verordnung 2015/1185/EU für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2022.
(13) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Jänner 2030 den in Anlage 8 Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
(14) Für die Zwecke der §§ 24a und 24b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß § 24b Abs. 2 gelten weiterhin. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Jänner 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, von der Betreiberin oder vom Betreiber oderwird nachgewiesen, dass dies nicht kosteneffizient ist.