Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
058
Kurztext:
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Text:
Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder

3. nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.