Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
055
Kurztext:
Einladung zur Prüfung
Text:
Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.