Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
051
Kurztext:
Prüfungsvorgang
Text:
(1) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind je nach dem Umfang der zu prüfenden Fachbereiche Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG schriftlich zu stellen und ihr oder ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten allgemein verständlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 4) ist hinzuweisen.

(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich gestellten Aufgaben nach den folgenden Vorgaben durchzuführen:
1. Sofern rechtliche und technische Themenbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG geprüft werden, ist das Fachgespräch mit einer Prüfungskommission aus der mit der Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bestehend aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung sowie aus einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.

2. Werden nur die Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG (technische Themen) geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.

3. Wird ausschließlich der Fachbereich gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 Bgld. HKG „Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften“ geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem rechtskundigen Bediensteten der für die Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu führen.

(3) Das Fachgespräch gemäß Abs. 2 Z 1 soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern. Teilprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist sie oder er von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der Person, die die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigt, oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen, gegebenenfalls den Ausschluss von der weiteren Prüfung anzuordnen und festzulegen, ab wann die Kandidatin oder der Kandidat neuerlich zur Prüfung antreten darf.