Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
050
Kurztext:
Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
Text:
(1) Die Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer aus der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.

(2) Die Prüfung umfasst entweder alle oder einzelne Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß §§ 45 bis 49 nachzuweisen.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Prüfungen, die bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG absolviert werden. Schulungsstellen sind frei in der Gestaltung des Ablaufs von Prüfungen nach dem 14. Abschnitt.