Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
13. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf:
046
Kurztext:
Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz
Text:
(1) Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.

(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
1. elementare Kenntnisse über Inhalte und Interpretation von Energieausweisen,
2. Grundlagen betreffend den Wärmebedarf von Gebäuden (U-Wert Berechnung, Grundlagen der Bauphysik),
3. Heizlastberechnung,
4. Heizlastabschätzungsmöglichkeiten,
5. Sanierungsempfehlungen,
6. Kenntnisse über die Optimierungsmöglichkeiten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (zB Anlagenhydraulik, hydraulischer Abgleich),
7. Erstellung von Vorschlägen zur Optimierung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes.
Die Dauer der Schulung muss mindestens 35 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Zumindest sieben Lehreinheiten davon sind in Form von zu lösenden Fallbeispielen abzuhalten.

(3) § 45 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.