Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
12. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen,
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
044
Kurztext:
Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit*
Text:
*für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen

Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG sind verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Die Meldung kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 erfolgen. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die schriftliche Mitteilung der erfolgten Löschung aus der Liste der Prüfberechtigten hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Löschung erfolgt ist.