Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
037
Kurztext:
Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
Text:
*und Blockheizkraftwerken

(1) Für die Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW, ausgenommen mittelgroße Feuerungsanlagen, darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif A Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Entgelte nach Abs. 1 entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juni des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mindestens 3% beträgt. Die Beträge sind auf 10 Cent kaufmännisch zu runden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für Juni 2021 von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Anpassung.

(3) Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung mittelgroßer Feuerungsanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.

(4) Die Entgelte für die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW sind in der Anlage 10 zusammengefasst und im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.