Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
035
Kurztext:
Überwachungsstelle, Prüfbericht
Text:
(1) Die Überwachungsstelle (§ 33 Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2 oder Anlage 2.4) und Prüfberichte (Anlage 2.3 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen. Anlagendatenblätter und Prüfberichte über Anlagen, welche vor dem 1. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) können auch von Prüfberechtigten in die Anlagendatenbank eingepflegt werden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß § 33 Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle soweit möglich anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Gesetzliche Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Heizperiode dauert im Zweifel zwischen 1. Oktober eines Jahres und 30. April des Folgejahres.

(3) Das Ergebnis
1. der Überprüfung betreffend die Feuerungsanlage oder das BHKW und
2. der Einsichtnahme in das jeweilige Prüfbuch gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG
ist in den Prüfbericht gemäß Anlage 2.7 einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Das Formular (Anlage 2.7) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(4) Fallen Prüforganen offensichtlich fehlerhafte Eintragungen in der Anlagendatenbank auf, ist die Überwachungsstelle davon zu verständigen. Dies kann auch über die Anlagendatenbank selbst erfolgen. Solche Meldungen sind von der Überwachungsstelle zu prüfen, die gegebenenfalls nach § 32 Abs. 2 vorzugehen hat.