Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
032
Kurztext:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
Text:
(1) Vom Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß
1. § 25 Bgld. HKG (Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW),
2. § 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte),
3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung),
4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder
5. § 30 Bgld. HKG (Außerordentliche Überprüfung)
je nach Art der Anlage und des verwendeten Brennstoffes ein Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen (Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5). Die jeweiligen Formulare sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen oder binnen 14 Tagen in schriftlicher Form zu übermitteln. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Heizungsanlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Prüfbericht ist der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Folgende Vorgangsweise zur Berichtigung von fehlerhaften Anlagendatenblättern, Prüfberichten und Eintragungen in der Anlagendatenbank wird festgelegt:
1. Werden in Anlagendatenblättern, Prüfberichten oder in der Anlagendatenbank im Zuge der Einsichtnahme ins Prüfbuch fehlerhafte Eintragungen festgestellt, hat die Überwachungsstelle die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage darüber zu informieren.
2. Die Überwachungsstelle hat Eintragungen auf Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls nach Durchführung einer weiteren Abgasmessung vor Ort die fehlenden oder fehlerhaften Eintragungen in einem neuen Anlagendatenblatt oder Prüfbericht einzutragen oder in der Anlagendatenbank zu korrigieren, dies der Betreiberin oder dem Betreiber mitzuteilen und das neue Formular auszuhändigen.
3. Fehlerhafte Eintragungen im Sinne der Z 1 sind solche, die eine Auswirkung darauf haben können, ob Mängel vorliegen oder nicht. Andere fehlerhafte Eintragungen wie etwa fehlerhafte Namen, Adressen oder andere geringfügig fehlerhafte Datensätze hat die oder der Prüfberechtigte in der Anlagendatenbank selbständig zu korrigieren. Bestehen Zweifel, ob eine vermeintlich fehlerhafte Eintragung noch als geringfügig angesehen werden kann, ist nach Z 1 und 2 vorzugehen.

(3) Der Prüfbericht ist vom Prüforgan in die Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) einzugeben. Berichtigungen gemäß Abs. 2 hat ausschließlich die Überwachungsstelle durchzuführen und in der Anlagendatenbank einzutragen.

(4) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
3. der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers und dessen Dimensionierung im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes sowie
4. wesentliche Änderungen.

(5) Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen (ÖNORM M 7510 oder dieser nachfolgende technische Normen).

(6) Werden Anlagen, deren Betreiberin oder Betreiber die oder der Prüfberechtigte selbst, ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ist, wiederkehrend geprüft (Eigenprüfung), sind der Unabhängigen Kontrollstelle das Datum der Überprüfung und die jeweilige Anlagennummer binnen vier Wochen schriftlich oder elektronisch über die Anlagendatenbank für die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen mitzuteilen.

(7) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 ist vom Prüforgan selbst mit den eigenen kalibrierten Messgeräten vorzunehmen. Die Übernahme der Messergebnisse von Dritten ist nicht zulässig.