Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Brenn- und Kraftstoffe
Paragraf:
025
Kurztext:
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text:
(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
ArtBrenn- oder Kraftstofftechnische Anforderungen
Gasförmige fossile BrennstoffeErdgasÖVGW G B210 2021_06
Flüssiggas
ÖNORM C 1301 Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelfrei*ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl leicht (HL)**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
HolzbrennstoffeStückholzNaturbelassen und unbehandelt,lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
HolzhackgutAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und RindenpelletsAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1
SonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,eponiegas, Reste von HolzwerkstoffenSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile KraftstoffeDieselkraftstoffÖNORM EN 590
Flüssige biogene KraftstoffeBiogene KraftstoffeAusschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt;ÖNORM EN 14214

* Gasöl gemäß § 3 Z 22b Bgld. HKG

** Schweröl gemäß § 3 Z 48b Bgld. HKG

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.