Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
Paragraf:
024
Kurztext:
Einbau von Geräten zur Feststellung*
Text:
*des Wärme- oder Kälteverbrauches

Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.