Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
Paragraf:
022
Kurztext:
Betriebsbereitschaftsverluste
Text:
(1) Raumheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

(3) Die Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen.