Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
021
Kurztext:
Prüfungen, Befunde
Text:
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
1. die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
2. die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck,
3. die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
4. die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
5. die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
1. staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,
2. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
3. Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
4. Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

(3) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.