Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
018
Kurztext:
Unterirdische Heizöllagerung
Text:
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
1. normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,
2. mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) ausgestattet und
3. gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
1. mit steinfreier Erde oder Sand in der Höhe von mindestens 1 m überschüttet werden; ist eine Überfahrung ausgeschlossen, genügt eine Höhe von mindestens 50 cm,
2. von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. zumindest 1 m entfernt sein und
3. erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

(3) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

(5) Der Domschacht des Lagerbehälters
1. darf den Behälter nicht belasten und
2. ist den zu erwartenden Lasten (zB Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

(6) Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.