Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
015
Kurztext:
Lagerräume für flüssige Brennstoffe
Text:
(Heizöllagerräume)
(1) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind, sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
(2) Heizöllagerräume mit prismatischen Metalltanks sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20 000 l, so dürfen bei Kunststofftanks diese Abstände an zwei aneinandergrenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
(3) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen oder Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(4) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen sind Gasinstallationen, Wasserinstallationen, Verteilerleitungen der Heizungsanlage sowie Putztürchen nicht zulässig. Abwasser- und Luftleitungen dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind.
(5) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20 000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(6) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(7) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Tür eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(8) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.
(1) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind, sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
(2) Heizöllagerräume mit prismatischen Metalltanks sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20 000 l, so dürfen bei Kunststofftanks diese Abstände an zwei aneinandergrenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
(3) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen oder Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(4) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen sind Gasinstallationen, Wasserinstallationen, Verteilerleitungen der Heizungsanlage sowie Putztürchen nicht zulässig. Abwasser- und Luftleitungen dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind.
(5) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20 000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(6) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(7) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Tür eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(8) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.