Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
004
Kurztext:
Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber
Text:
(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
1. die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist,
2. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
3. die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.

(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
1. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
2. die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.