Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
003
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen
Text:
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass

1. Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

2. die Abgasverluste möglichst gering sind,

3. eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

4. der Einsatz von elektrischer Energie möglichst sparsam erfolgt und

5. Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.