Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.

2. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

3.Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.

3a. Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas.

4. Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.

5. Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.

6. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh.

7. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

8. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 73/2021)

9. Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt werden.

10. Herd: Ein Heizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt.

10a. Isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

10b. Kleines, isoliertes Netz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;

10c. Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.

11. Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

12. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen).