Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,
Text:
Aufsichtsbehörde

(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 57/2003 in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung.