Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
Text:
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
1. der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;

2. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Grundstücken;

3. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen;

4. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes;

5. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl);

6. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1. Baulinien, an die im Baufalle angebaut werden muss (zwingende Baulinien);

2. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze;

3. die Darstellung der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen, zB für Kleinkinder- und Kinderspielplätze, Sitzplätze und dergleichen;

4. die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen;

5. die Lage der Grundstückseinfahrten und die Anordnung von Einstellplätzen;

6. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dergleichen.

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.