Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 enthält Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Erlassung oder Änderung der Instrumente der örtlichen Raumplanung.

(2) Mit 1. August 2019 haben alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Angelegenheiten, die im Bgld. RPG 2019 geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.

(3) Solange ein Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26 des Bgld. RPG 2019 nicht erlassen wurde, sind für die Durchführung von Verfahren zur Erlassung und Änderung von Digitalen Flächenwidmungsplänen gemäß § 31 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Ebenso sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren über Einkaufszentren gemäß § 14d des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.