Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes
Paragraf:
056
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1)
Rechtskräftige Verordnungen, die gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, erlassen wurden, gelten als Verordnungen nach dem vorliegenden Gesetz weiter.
(2)
Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.
(3)
Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach § 14d des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG zu beenden.
(4)
Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 18a, 19, 23, 24 und 25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Bgld. RPEG zu beenden.
(5)
Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 14e und 26 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu beenden.
(6)
Flächen, die gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmet sind, sind an § 33 Abs. 3 Z 7 anzupassen. Sofern eine entsprechende Umwidmung nicht binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführt wird, kann die Landesregierung anstelle und im Namen sowie auf Kosten der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern.
(7)
Soweit im vorliegenden Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8)
Für das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 27/2021 gewidmete, aber noch nicht bebaute Bauland gilt § 24 Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle mit der Maßgabe, dass binnen drei Jahren ab diesem Zeitpunkt geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu treffen sind. Die nachträgliche Festlegung einer Befristung gemäß § 24 Abs. 3 ist zulässig.
(9)
Besteht zwischen einer Gemeinde und den Inhabern einer Photovoltaik - oder Windkraftanlage eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 24c, so ist die Abgabe gemäß § 53b Abs. 2 solange die vertragliche Vereinbarung aufrecht ist, ein ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und fällt zu 100% dem Land zu. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben, wie die Abgabe nach § 53b, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt wurden oder Vereinbarungen betreffend Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens waren, bleiben unberührt.
(10)
§ 24c ist auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden.
(11)
Flächenidente Änderungen von Photovoltaikanlagen im Sinne des § 53a Abs. 4 sind auch dann zulässig, wenn sie sich nicht in einer verordneten Eignungszone befinden.
(12)
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von überörtlichen Entwicklungsprogrammen oder Eignungszonen bereits gewidmeten Flächen dürfen der Widmung entsprechende Anlagen auch dann errichtet, betrieben und abgeändert werden, wenn sie nicht vom räumlichen Geltungsbereich des überörtlichen Entwicklungsprogrammes oder der Eignungszone umfasst sind.
(13)
Abweichend von § 53b Abs. 4 entsteht der Abgabeanspruch für bereits errichtete Windkraftanlagen (§ 53b Abs. 5 Satz 3) mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2022 und wird erstmals drei Monate nach Ablauf des Monates von dessen Inkrafttreten fällig. Die Höhe dieser Abgabe ist für das Jahr 2022 anteilsmäßig in Bezug zum Jahresbetrag gemäß § 53b Abs. 5 nur für den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Zeitraum festzusetzen.
(14)
Für Verfahren über Einkaufszentren im Sinne des § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, die bis 30. Juni 2023 anhängig gemacht werden und für die bereits erhebliche Investitionen für die Errichtung der Infrastruktur getätigt wurden, sind die Bestimmungen des § 37 Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.