Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes
Paragraf:
055
Kurztext:
Behörden für Einkaufszentren
Text:
(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der §§ 37 und 38 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.