Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
047
Kurztext:
Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
Text:
(1)
Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
1.
die Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Erschließungsstraßen und -wegen und den übrigen Grundstücken,
2.
die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
3.
die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
4.
die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
5.
die allgemeinen Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
6.
die bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
7.
die Lage oder das prozentuelle Ausmaß der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen und unversiegelten Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke sowie deren Ausgestaltung.
(2)
Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1.
der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen,
2.
die Baulinien, an die bei Bebauung des Bauplatzes angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
3.
die minimalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4.
die Ausmaße der Bauplätze einschließlich der Zahl der darauf zulässigen Wohneinheiten,
5.
die unterirdische bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
6.
die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
7.
die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
8.
die Errichtung und Gestaltung von Einfriedungen, Werbemaßnahmen und sonstigen, nicht mit einem Haupt- oder Nebengebäude in Verbindung stehenden Maßnahmen und Bauwerken,
9.
die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
10.
besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.,
11.
die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen.
(3)
Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.