Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Abschnitt
- II. Abschnitt
- 023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
- 024 Sparsamer Umgang mit Bauland
- 024a Baulandmobilisierungsabgabe
- 024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
- 024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
- 025 Strategische Umweltprüfung
- 026 Örtliches Entwicklungskonzept
- 027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
- 028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
- 029 Verfahren
- 030 Anpassung und Abänderung
- 031 Flächenwidmungsplan
- 032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
- 033 Bauland
- 033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
- 034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
- 035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
- 036 Widmung von Baugebieten*
- 037 Einkaufszentren und Supermärkte
- 038 Strafbestimmung
- 039 Verkehrsflächen
- 040 Grünflächen
- 040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
- 041 Vorbehaltsflächen
- 042 Auflageverfahren
- 043 Änderungsvoraussetzungen
- 044 Vereinfachtes Verfahren
- 045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
- 046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
- 047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
- 047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
- 048 Verfahren
- 049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
- 050 Bebauungsrichtlinien
- 051 Wirkung des Bebauungsplanes*
- 052 Befristete Bausperre
- 053 Entschädigung
- 053a Photovoltaikanlagen
- 053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
- 053c Windkraftanlagen
- 053c Windkraftanlagen
- III. Abschnitt
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
044
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren
Text:
(1) Der Gemeinderat kann im Vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
1. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;
2. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;
3. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
4. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
5. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
6. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;
7. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
8. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
(2) Im Zuge des Vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 und Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.
(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Umwidmung erfassten Flächen sowie die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verständigung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Nachbarinnen und Nachbarn samt Einräumung der Frist zur Stellungnahme kann im Falle von Änderungen gemäß Abs. 2 entfallen, sofern keine Änderung des Planungswillens der Gemeinde zu erwarten ist.
(4) Bei einer Widmungsänderung, die zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind zusätzlich die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Stellungnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Unterlagen sind die eingelangten Erinnerungen anzuschließen.
(7) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 ist die Gemeinde unverzüglich nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, falls die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Werden der Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung Bedenken mitgeteilt, die einen Versagungsgrund gem. § 42 Abs. 9 Z 1 darstellen könnten, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Das Wirksamwerden der Widmungsänderungen ist unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Für die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist § 42 Abs. 12 anzuwenden.
(8) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist Abs. 7 nur für Widmungsflächen mit einem Ausmaß bis jeweils maximal 1.500 m² anzuwenden. Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs 1 Z 2, sofern die jeweilige Widmungsfläche mehr als 1.500 m² beträgt, ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.
(9) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 8 ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.
(10) Das Vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
1. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;
2. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;
3. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
4. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
5. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
6. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;
7. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
8. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
(2) Im Zuge des Vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 und Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.
(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Umwidmung erfassten Flächen sowie die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verständigung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Nachbarinnen und Nachbarn samt Einräumung der Frist zur Stellungnahme kann im Falle von Änderungen gemäß Abs. 2 entfallen, sofern keine Änderung des Planungswillens der Gemeinde zu erwarten ist.
(4) Bei einer Widmungsänderung, die zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind zusätzlich die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Stellungnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Unterlagen sind die eingelangten Erinnerungen anzuschließen.
(7) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 ist die Gemeinde unverzüglich nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, falls die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Werden der Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung Bedenken mitgeteilt, die einen Versagungsgrund gem. § 42 Abs. 9 Z 1 darstellen könnten, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Das Wirksamwerden der Widmungsänderungen ist unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Für die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist § 42 Abs. 12 anzuwenden.
(8) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist Abs. 7 nur für Widmungsflächen mit einem Ausmaß bis jeweils maximal 1.500 m² anzuwenden. Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs 1 Z 2, sofern die jeweilige Widmungsfläche mehr als 1.500 m² beträgt, ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.
(9) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 8 ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.
(10) Das Vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.