Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
035
Kurztext:
Errichtung von Ferienwohnhäusern,
Text:
Feriensiedlungen, Ferienzentren und baulich eingeschränkte Wohnnutzung

(1) Die Bewilligung der Errichtung oder Änderung von Ferienwohnhäusern, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren oder Baulichkeiten für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c ist nur zulässig, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c ausgewiesen sind und ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.

(2) Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren oder Baulichkeiten für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c dürfen nur errichtet werden, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c ausgewiesen sind und ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.