Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
025
Kurztext:
Strategische Umweltprüfung
Text:
(1) Für das Verfahren bei Aufstellung, Anpassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind die §§ 16 bis 22 anzuwenden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist das Örtliche Entwicklungskonzept oder der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Soweit dem Örtlichen Entwicklungskonzept ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes gesammelt wurden.

(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für diese weitere Prüfung können die Ergebnisse der Umweltprüfung herangezogen werden, die für den Plan höherer Stufe durchgeführt wurde.

(4) Zur Erlassung einer Verordnung nach § 16 Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.