Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
023
Kurztext:
Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
Text:
(1)
Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) oder Bebauungsrichtlinien.
(2)
Die Landesregierung kann zu den Kosten der örtlichen Raumplanung den Gemeinden mit Rücksicht auf die Bedeutung der raumordnenden Maßnahmen und im Verhältnis zur Finanzkraft der Gemeinden Zweckzuschüsse gewähren.
(3)
Gemeinden können die Landesregierung um operative Unterstützung bei der Erarbeitung von Maßnahmen der örtlichen Raumplanung - insbesondere bei der Erarbeitung von Örtlichen Entwicklungskonzepten - ersuchen (Amtshilfe). Der Umfang der Unterstützung ist vorab in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten. Die Landesregierung kann die Kosten dieser operativen Unterstützung von den der betroffenen Gemeinde zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Details zu den einzubehaltenden Beträgen sind in der gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.