Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Überörtliche Raumplanung
Paragraf:
002
Kurztext:
Abgrenzung
Text:
(1) Die Zuständigkeit des Bundes wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes und der benachbarten Bundesländer ist Bedacht zu nehmen.