Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
Inhalt:
V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
018a
Kurztext:
Eintragung in ein öffentliches Register
Text:
Aggregation und Betreiberpflichten bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW

(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:
1. Name, Anschrift (Sitz) der Betreiberin bzw. des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer;
3. Branchenzuordnung (vierstellig) des Betriebsinhabers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S 1, in der jeweils geltenden Fassung;
4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte - einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes - an denen sich ortsfeste Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW befinden;
5. Kontaktpersonen und Kontaktadressen einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen und Telefonnummern;
6. jede einzelne Feuerungsanlage; für jede einzelne Feuerungsanlage sind anzugeben:
a) Brennstoffwärmeleistung (in MW),
b) Art der Feuerungsanlage,
c) Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten,
d) Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder - wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist - die Angabe, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde,
e) voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtlicher durchschnittlicher jährlicher Brennstoffverbrauch.
Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.

(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.

(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
1. die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden oder
2. die Abgase dieser Feuerungsanlagen nach technischen und wirtschaftlichen Faktoren über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden können.

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
1. den Bewilligungsbescheid bzw. die Mitteilung, dass eine Untersagung des angezeigten Vorhabens nicht erfolgen werde bzw. des Bescheids über Auflagen, Bedingungen und Befristungen eines angezeigten Vorhabens;
2. die Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 sowie gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebene Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
3. Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
5. Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 28 einschließlich der allenfalls erforderlichen Außerbetriebnahme der Anlage nach § 28 Abs. 4 und 5.

(Anm: LGBl. Nr. 65/2018)