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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Abschnitt:
§ 1
Inhalt:
Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:

a) sieben bis zwölf Wohnungen -
5.435,- Euro,

b) 13 bis 24 Wohnungen -
10.870,- Euro,

c) 25 bis 50 Wohnungen -
16.305,- Euro,

d) mehr als 50 Wohnungen -
27.175,- Euro.