Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Salzburger Notifikationsgesetz
Abschnitt:
001 Anwendungsbereich
Inhalt:
Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.