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- Notifizierungsgesetz
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- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
004 Stillhaltefristen
Inhalt:
(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
1. vier Monate im Fall von einer vom Land Kärnten beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung im Sinne des § 2 Z 4 lit. b, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
2. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
3. sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 umfassten Fällen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
4. zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
a) im Fall einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen oder
b) bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;
5. 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
1. wenn die Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union vorzuschlagen oder zu erlassen,
2. wenn die Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder
3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn es notwendig ist, technische Vorschriften aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;
2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen;
3. für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des § 2 Z 4 lit. c.
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(7) Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
1. vier Monate im Fall von einer vom Land Kärnten beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung im Sinne des § 2 Z 4 lit. b, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
2. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
3. sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 umfassten Fällen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
4. zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
a) im Fall einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen oder
b) bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;
5. 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
1. wenn die Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union vorzuschlagen oder zu erlassen,
2. wenn die Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder
3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn es notwendig ist, technische Vorschriften aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;
2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen;
3. für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des § 2 Z 4 lit. c.
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(7) Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.