Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Abschnitt:
Anlage
Inhalt:
Erklärung
gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Herr/Frau
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre,
M in eigener Sache oder
M als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
Bezeichnung
Sitz Art der Vertretungsbefugnis
1. das (die) Baugrundstück(e), den (die) Baugrundstücksanteil(e)
Grundst.-Nr. EZ. KG. Haus-Nr.
Whg.-Nr.
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
2. M österreichischer Staatsbürger zu sein oder
M das Baugrundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen
Rechte zu erwerben und bestätige, dass mir die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
Ort, Datum Unterschrift
Von der Behörde auszufüllen:
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
Grundverkehrsgesetzes bestätigt.
Der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:
Ort, Datum
Hinweise
I. Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
II. Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige
Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.
III. Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
Eigentümerschaft erworben wurden oder
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7. a) zwischen Ehegatten oder
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen
werden.
IV. Eine Erklärung ist bei den unter I. aufgezählten Rechtsgeschäften auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, von Todes wegen erworben wird.
V. Die im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte sehen eine weit gehende Gleichstellung der Angehörigen von EWRMitgliedstaaten mit österreichischen Staatsbürgern vor.
Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.
VI. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die umseitige Erklärung nicht rechtzeitig einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder
unvollständige Angaben macht.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafen bis zu 500.000 Schilling (ab 1. Jänner 2002: 35.000 Euro) zu bestrafen.
Wird die umseitige Erklärung nicht abgegeben, darf das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Entbehrt ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Erklärung, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so kann dieser Umstand die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung, letztlich sogar die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zur Folge haben.
gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Herr/Frau
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre,
M in eigener Sache oder
M als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
Bezeichnung
Sitz Art der Vertretungsbefugnis
1. das (die) Baugrundstück(e), den (die) Baugrundstücksanteil(e)
Grundst.-Nr. EZ. KG. Haus-Nr.
Whg.-Nr.
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
2. M österreichischer Staatsbürger zu sein oder
M das Baugrundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen
Rechte zu erwerben und bestätige, dass mir die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
Ort, Datum Unterschrift
Von der Behörde auszufüllen:
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
Grundverkehrsgesetzes bestätigt.
Der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:
Ort, Datum
Hinweise
I. Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
II. Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige
Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.
III. Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
Eigentümerschaft erworben wurden oder
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7. a) zwischen Ehegatten oder
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen
werden.
IV. Eine Erklärung ist bei den unter I. aufgezählten Rechtsgeschäften auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, von Todes wegen erworben wird.
V. Die im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte sehen eine weit gehende Gleichstellung der Angehörigen von EWRMitgliedstaaten mit österreichischen Staatsbürgern vor.
Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.
VI. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die umseitige Erklärung nicht rechtzeitig einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder
unvollständige Angaben macht.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafen bis zu 500.000 Schilling (ab 1. Jänner 2002: 35.000 Euro) zu bestrafen.
Wird die umseitige Erklärung nicht abgegeben, darf das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Entbehrt ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Erklärung, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so kann dieser Umstand die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung, letztlich sogar die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zur Folge haben.