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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Abschnitt:
Anlage
Inhalt:
Erklärung
gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Herr/Frau
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre,
M in eigener Sache oder
M als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
Bezeichnung
Sitz Art der Vertretungsbefugnis
1. das (die) Baugrundstück(e), den (die) Baugrundstücksanteil(e)
Grundst.-Nr. EZ. KG. Haus-Nr.
Whg.-Nr.
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
2. M österreichischer Staatsbürger zu sein oder
M das Baugrundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen
Rechte zu erwerben und bestätige, dass mir die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

Ort, Datum Unterschrift

Von der Behörde auszufüllen:
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
Grundverkehrsgesetzes bestätigt.

Der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:

Ort, Datum


Hinweise

I. Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
II. Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige
Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.

III. Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
Eigentümerschaft erworben wurden oder
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7. a) zwischen Ehegatten oder
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen
werden.

IV. Eine Erklärung ist bei den unter I. aufgezählten Rechtsgeschäften auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, von Todes wegen erworben wird.

V. Die im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte sehen eine weit gehende Gleichstellung der Angehörigen von EWRMitgliedstaaten mit österreichischen Staatsbürgern vor.
Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.

VI. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die umseitige Erklärung nicht rechtzeitig einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder
unvollständige Angaben macht.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafen bis zu 500.000 Schilling (ab 1. Jänner 2002: 35.000 Euro) zu bestrafen.
Wird die umseitige Erklärung nicht abgegeben, darf das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Entbehrt ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Erklärung, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so kann dieser Umstand die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung, letztlich sogar die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zur Folge haben.